PFLICHTTEILERGÄNZUNGSRECHT

Pflichtteilsergänzungsanspruch     Schenkung
  • Pflichtteilsergänzungsanspruch

    Schenkungen des Erblassers vor dem Erbfall schmälern den Nachlass und damit auch den Pflichtteilsanspruch. Zum Schutz des Pflichtteilsberechtigten vor Verlust seines Pflichtteils, schafft der Pflichtteilsergänzungsanspruch einen Ausgleich für zu Lebzeiten des Erblassers getätigte Schenkungen.

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  • Pflichtteilsergänzungsberechtigte Personen

    Das Recht auf Pflichtteilsergänzung setzt ein bestehendes Pflichtteilsrecht voraus. Der Pflichtteilsberechtigte muss aber nicht enterbt worden sein oder die Erbschaft ausgeschlagen haben. Auch ein Erbe hat das Recht auf die Pflichtteilsergänzung, wenn er zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört.

    Pflichtteilsergänzungsberechtigt ist darüber hinaus auch ein nach der Schenkung geborener Abkömmling sowie ein neu hinzukommender Ehegatte.

  • Pflichtteilsergänzungsanspruch Ausgleich von Schenkungen

    Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sind grundsätzlich sämtliche Schenkungen des Erblassers vor dem Erbfall ausgleichspflichtig, mit folgenden Ausnahmen:

    Schenkung durch Ehegatten bei Vorliegen eines gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testaments: Haben sich die Ehegatten im Rahmen eines gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testaments gegenseitig als Vollerben und einen Dritten als Schlusserben eingesetzt, sind im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nur die Schenkungen des überlebenden Ehegatten relevant. Geschenke des Erstverstorbenen werden nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten nicht berücksichtigt.

    Pflicht- und Anstandsschenkungen: Bloβe Pflicht- und Anstandsschenkungen, wie z.B. Geburtstagsgeschenke, Hochzeitsgeschenke sowie Schenkung für Pflegeleistungen, sind nicht im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ausgleichspflichtig.

  • Pflichtteilsergänzungsanspruch Zeitliche Beschränkung

    Ergänzungspflichtig sind ausschlieβlich diejenigen Schenkungen, die innerhalb der letzen 10 Jahre vor dem Erbfall vorgenommen wurden.

    Gemäβ dem sog. Abschmelzungsmodell wird aber der Wert der Schenkung jährlich um jeweils 10% abgeschmolzen. Schenkungen innerhalb des 1. Jahres vor dem Erbfall werden in vollem Umfang und innerhalb des 10. Jahres nur noch in Höhe von 10% berücksichtigt. Sind 10 Jahre seit der Schenkung verstrichen, ist die Schenkung nicht mehr ergänzungspflichtig.

    Die 10- Jahres-Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Schenkung.

    Hiervon bestehen folgende Ausnahmen:

    Schenkung unter Ehegatten: Fand die Schenkung unter Ehegatten statt, beginnt die 10- Jahres-Frist erst ab der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod. Sie beginnt ausnahmsweise früher, wenn das Geschenk weiter verschenkt wir. Dann befindet es sich nicht mehr in der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Schenkung von Immobilien: Bei der Schenkung einer Immobilie ist zu beachten, dass die 10- Jahres- Frist erst mit der Eintragung des Beschenkten als Eigentümer im Grundbuch beginnt.

    Schenkung unter Vorbehalt: Hat sich der Schenker das Nieβbrauchsrecht oder Wohnungsrecht an der verschenkten Immobilie vorbehalten, beginnt die 10-Jahres-Frist i.d.R. nicht vor Erlöschen dieser Rechte.

    Expertenrat

    Will der Erblasser die 10- Jahres-Frist bei Immobilienschenkungen auslösen, muss er auf Nieβbrauchsrechte oder Wohnungsrechte verzichten.

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