PFLICHTTEIL BEI ERBAUSSCHLAGUNG

Pflichtteil bei Vermächtnisausschlagung

Der Erbe entscheidet, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Will der Erbe ausschlagen, so muss er die geltenden Form- und Fristvorschriften beachten.

Die Ausschlagungsfrist für die Erbschaft beträgt sechs Wochen ab Kenntnis des Todesfalls und der Umstände seiner Erbenstellung. Beim Auslandsbezug verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Mit Ablauf der Frist gilt das Erbe als angenommen.

Die Ausschlagungserklärung ist entweder zur Niederschrift oder in notariell beglaubigter Form beim Nachlassgericht abzugeben. Zuständiges Nachlassgericht ist grundsätzlich das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.

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  • Pflichtteil trotz Erbausschlagung

    Gehört der Erbe zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, verliert er grundsätzlich mit der Ausschlagung der Erbschaft auch das Pflichtteilsrecht, denn er verzichtet freiwillig auf das Erbe.

    Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen:

  • Güterstand der Zugewinngemeinschaft

    Schlägt der überlebende Ehegatte das Erbe aus, behält er den Pflichtteilsanspruch, wenn er mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Der Ehegatte hat ein Wahlrecht zwischen der Erbschaft und dem Pflichtteil. Dies gilt nicht für die Güterstände Gütertrennung und Gütergemeinschaft.

  • Belasteter Erbteil

    Ist der Erbteil des pflichtteilsberechtigten Erben mit einer Beschränkung oder Beschwerung belastet, darf er die Erbschaft ausschlagen, ohne seinen Pflichtteil zu verlieren. Ihm steht ebenfalls ein Wahlrecht zwischen Erbschaft und Pflichtteil zu.

    Das Erbe ist belastet, wenn es mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist oder durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentvollstreckers oder durch die Teilungsanordnung beschränkt ist.

  • Vermächtnis trotz Vermächtnisausschlagung

    Anders als der Erbe, behält ein Vermächtnisnehmer, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, trotz Vermächtnisausschlagung stets den Pflichtteil. Er darf uneingeschränkt zwischen dem Vermächtnis und dem Pflichtteil wählen.

    Die Ausschlagung des Vermächtnisses ist weder form- noch fristgebunden. Der Erbe ist aber befugt, dem Vermächtnisnehmer eine angemessene Frist für die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses zu setzen. Mit Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wurde.

    Expertenrat

    Der Pflichtteilsanspruch ist oft die günstigere Variante zur Erbschaft, insbesondere da er auf Geld gerichtet ist und unmittelbar nach dem Erbfall geltend gemacht werden darf.

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