ENTERBEN DURCH STIFTUNG

Neben der Familiengesellschaft bietet auch die Stiftung einem Erblasser die Möglichkeit, gesetzliche Erben zu enterben.

Die Stiftung ist eine verselbstständigte Vermögensmasse, die einem bestimmten Zweck dient.

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Das Instrument der Stiftung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn keine geeigneten Nachfolger, z.B. für die Fortführung des Familienunternehmens, vorhanden sind. Durch den Einsatz eine Stiftung kann der künftige Erblasser sicherstellen, dass sein Vermögen gemäβ seinem Willen verwaltet wird und über Generationen erhalten bleibt. Denn das Stiftungsvermögen gehört ausschlieβlich der Stiftung und zählt nicht zum Nachlassvermögen.

Durch das Einbringen des eigenen Vermögens in eine Stiftung kann der Erblasser das Nachlassvermögen soweit schmälern, dass seine gesetzlichen Erben mangels Erbmasse faktisch enterbt werden. Der Erblasser vermeidet auf diese Weise, dass sein Vermögen nach dem Tod z.B. in Folge der Auseinandersetzung einer meist streitbehafteten Erbengemeinschaft zersplittert wird.

Vorsicht! Das in die Stiftung eingebrachte Vermögen kann nicht mehr zurückgefordert werden. Der Erblasser gibt also das der Stiftung hingegebene Vermögen unwiderbringlich aus der Hand.

  • Errichtung einer Stiftung

    Der Erblasser kann eine eigene Stiftung errichten, entweder als selbständige Stiftung oder unter dem Dach eines Treuhänders (unselbständige Stiftung). Er hat aber auch die Möglichkeit, sein Vermögen einer bereits bestehenden Stiftung zukommen zu lassen. Man spricht hier von einer Zustiftung.

    Eine Stiftung kann zu Lebzeiten oder durch Testament nach dem Todesfall errichtet werden.

  • Stiftungsvermögen

    Das Stiftungsvermögen sollte bei Errichtung einer Stiftung grundsätzlich nicht unter 50.000,00 EUR liegen.

  • Stiftungszweck

    Der Erblasser (Stifter) darf den Stiftungszweck frei bestimmen. Er gibt in der Stiftungssatzung vor, welchem Zweck die Stiftung dienen soll, z.B. dem Gemeinwohl (gemeinnützige Stiftung), der Unterstützung seiner Familie und seiner Abkömmlinge (Familienstiftung), dem Erhalt oder dem Fortbestand seines Unternehmens (Unternehmensstiftung).

    Expertenrat

    Bringen Sie zunächst einen Teil Ihres Vermögens in Ihre Stiftung ein und bedenken diese dann im Falle Ihres Todes durch Testament mit weiteren Vermögenswerten.

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